§ 15 – Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen: Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, normal normal Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, normal normal Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, normal normal Umweltschutz, normal normal Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, normal normal Betriebliche und technische Kommunikation, normal normal Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, normal normal Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, normal normal Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, normal normal Warten von Betriebsmitteln, normal normal Steuerungstechnik, normal normal Anschlagen, Sichern und Transportieren, normal normal Kundenorientierung, normal normal Anwenden von technischen Unterlagen, normal normal Trennen und Umformen, normal normal Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen, normal normal Fügen von Bauteilen, normal normal Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen, normal normal Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen, normal normal Prüfen von Bauteilen und Baugruppen, normal normal Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet. normal normal normal arabic (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen: Ausrüstungstechnik, normal normal Feinblechbau, normal normal Schiffbau, normal normal Schweißtechnik, normal normal Stahl- und Metallbau. normal normal normal arabic Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.
Kurz erklärt
- Die Berufsausbildung umfasst grundlegende Qualifikationen wie Berufsbildung, Arbeitsrecht, Sicherheit am Arbeitsplatz und Umweltschutz.
- Weitere Themen sind Digitalisierung, Datenschutz, technische Kommunikation und Arbeitsorganisation.
- Praktische Fähigkeiten beinhalten das Herstellen, Warten und Prüfen von Bauteilen sowie den Umgang mit Maschinen und Materialien.
- Die Qualifikationen müssen in einem bestimmten Einsatzgebiet angewendet und vertieft werden, wie z.B. Ausrüstungstechnik oder Schiffbau.
- Der Ausbildungsbetrieb legt das Einsatzgebiet fest, andere Bereiche sind erlaubt, wenn die Qualifikationen dort vermittelt werden können.